Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren. Denn für alle professionell ausgeführten Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können 20 % der Kosten von bis zu 6.000,- € von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).
Welche Baumaßnahmen und Sanierungsarbeiten sind steuerlich absetzbar?
Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
- Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche.
Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen. Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.
Achtung – folgende Anforderungen gelten, wenn Sie die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen wollen:
- Der Anteil der Arbeitskosten muss gesondert auf der Handwerkerrechnung ausgewiesen sein.
- Sie können die Handwerkerrechnung nur beim Finanzamt einreichen, wenn sie per Überweisung bezahlt wurde.
Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.
Neben der Handwerkerrechnung können Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.