Extratipp für Bauherren

Steuern sparen mit der Handwerkerrechnung!

Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren. Denn für alle professionell ausgeführten Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können 20 % der Kosten von bis zu 6.000,- € von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).

Welche Baumaßnahmen und Sanierungsarbeiten sind steuerlich absetzbar?

Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:

  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
  • Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche.

Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen. Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.

Achtung – folgende Anforderungen gelten, wenn Sie die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen wollen:

  • Der Anteil der Arbeitskosten muss gesondert auf der Handwerkerrechnung ausgewiesen sein.
  • Sie können die Handwerkerrechnung nur beim Finanzamt einreichen, wenn sie per Überweisung bezahlt wurde.

Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.

Neben der Handwerkerrechnung können Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.

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